Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wandern im Harz GbR

Gabriele Neumann, Dr. Thomas Havermann

  1. Reisevertrag

    1. Mit seiner Buchung (schriftlich, telefonisch, Fax, Email, Internet) bietet der Reisegast den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
    2. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung von Wandern im Harz zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Wandern im Harz dem Reisegast eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisegast nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
    3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot des Reiseveranstalters, an welches Wandern im Harz für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Wandern im Harz bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und wenn der Reisende diesem innerhalb der Bindungsfrist zustimmt. Die Zustimmung kann durch Zahlung des Reisepreises, einer Anzahlung oder des Antrittes der Reise erfolgen.
    4. Der Anmeldende haftet für die Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer aus dem Reisevertrag, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    5. Die von Wandern im Harz gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
    6. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 4 und 5 möglich.
  2. Leistungsverpflichtung Wandern im Harz

    1. Die in unserem Internetangebot enthaltenen Angaben und Leistungen sind für uns bindend.
    2. Die in unserem Internetangebot angegebenen Preise sind Endpreise.
    3. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Wandern im Harz.
    4. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Wandern im Harz nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
    5. Leistungsänderungen /-abweichungen durch Wandern im Harz werden dem Reisegast unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitgeteilt.
    6. Der Reisegast ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Wandern im Harz eine solche Reise angeboten hat. Der Reisegast hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisegast gegenüber Wandern im Harz nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisegast in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
    7. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
    8. Der Reisende erhält von Wandern im Harz einen Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß §651r des bürgerlichen Gesetzbuches. Versicherer ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden (Stand 01.01.2020).
  3. Zahlung

    1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Wandern im Harz behält sich vor, nach Vertragsabschluss gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtreisepreises zu fordern, die nach dem Zugang der Buchungsbestätigung zu leisten ist. Die Anzahlung wird ggf. eindeutig (unter Angabe von Zahlungstermin und Höhe) in der Buchungsbestätigung aufgeführt und wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist, sofern der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 5 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann, zwei Wochen vor Reisebeginn fällig.
    2. Die Zahlung des vollständigen Reisepreises ist zwei Wochen vor Reisebeginn fällig.
    3. Anzahlung und Restzahlung sind erst dann fällig, wenn dem Reisegast der Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß §651r des bürgerlichen Gesetzbuches zugegangen ist.
    4. Leistet der Reisegast die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Wandern im Harz zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisegastes besteht, so ist Wandern im Harz berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten zu belasten.
  4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung

    1. Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für anfallende Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Wandern im Harz. Dem Reisegast wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
    2. Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisegast oder tritt er die Reise nicht an steht Wandern im Harz eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von Wandern im Harz zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten von Wandern im Harz sowie abzüglich dessen, was Wandern im Harz durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt.
    3. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

      bis 31. Tag vor Reisebeginn 10 %
      bis 21. Tag vor Reisebeginn 20 %
      bis 14. Tag vor Reisebeginn 40 %
      bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 %
      bis 2. Tag vor Reisebeginn 70 %
      bis Tag des Reisebeginns / Nichtantritt 90 %

    4. Wandern im Harz behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
    5. Bei Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung bleibt der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet.
    6. Kann der Kunde Wandern im Harz nachweisen, dass ein Schaden entweder gar nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist, so erstattet Wandern im Harz dem Reisegast den Differenzbetrag zum pauschalierten Betrag.
    7. Ein Anspruch des Reisegastes nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Wandern im Harz keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisegast gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Werden nach der Buchung der Reise Änderungen durch den Reisegast bei Reisetermin, Unterkunft oder Transfers vorgenommen (Umbuchung), so fällt eine Umbuchungsgebühr von 35 EUR je Buchung an. Auf Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen, fällt keine Umbuchungsgebühr an.
    8. Bei Nichtinanspruchnahme einzelner Reiseleistungen wird keine Rückerstattung durch Wandern im Harz geleistet.
    9. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
    10. Wandern im Harz ist verpflichtet infolge eines Rücktritts die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich, aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
    11. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
  5. Rücktritt durch Wandern im Harz

    1. Wandern im Harz kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann Wandern im Harz bis vier Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten. Wandern im Harz ist insoweit verpflichtet, den Reisegast zu informieren, sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Wandern im Harz unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Soweit eine entsprechende Buchung möglich ist, wird dem Reisegast die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise ohne Mehrpreis angeboten. Eine bereits geleistete Zahlung erhält der Reisegast unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, zurück, sofern er nicht an einer anderen Reise teilnimmt.
  6. Mitwirkungspflicht und Kündigung des Reisegastes

    1. Bei auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisegast verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken. Hierzu ist eine Mängelrüge des Reisegastes gegenüber Wandern im Harz erforderlich. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Die Mängelrüge hat gegenüber Wandern im Harz (Wandern im Harz GbR, Sieben Linden 25, 38640 Goslar oder info@wandern-im-harz.de) auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Unterlässt es der Reisegast schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein.
    2. Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Reisegast den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Wandern im Harz eine vom Reisegast bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Wandern im Harz verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt ist.
    3. Wandern im Harz verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisegast im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch

      1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
      2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
      3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
      Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.
  7. Haftung

    1. Die vertragliche Haftung von Wandern im Harz für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
    2. Wandern im Harz haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Wandern im Harz sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Wandern im Harz haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisegastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Wandern im Harz ursächlich war.
  8. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Informationen über die Verbraucherstreitbeilegung

    1. Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reisegast gegenüber Wandern im Harz geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.
    2. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
    3. Wandern im Harz weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Wandern im Harz nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert Wandern im Harz den Reisegast hierüber in geeigneter Form. Wandern im Harz weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
  9. Gerichtsstand und Sonstiges

    1. Gerichtsstand von Wandern im Harz ist Goslar
    2. Für die Rechtsbeziehung ist deutsches Recht gültig mit der Maßgabe, dass falls der Reisegast seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
    3. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die übrigen Bedingungen behalten ihre Gültigkeit.
Wandern im Harz GbR
Gabriele Neumann, Dr. Thomas Havermann
Sieben Linden 25
38640 Goslar
Tel: +49 5321 / 689 66 00
Fax: +49 5321 / 689 66 01
info@wandern-im-harz.de